Untersuchungshaft

Voraussetzungen für die Verhängung

Die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Straftat dringend verdächtig ist, vom Gericht zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft vernommen wurde und einer der folgenden Haftgründe vorliegt:

Ein Haftgrund liegt vor, wenn die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß belassen

– flüchten oder sich verborgen halten,

– Zeugen ua beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versuchen.

– eine weitere Tat begehen oder die ihm angelastete versuchte oder angedrohte Tat ausführen.

Unzulässigkeit der Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft darf nicht angeordnet oder fortgesetzt werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht oder ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann.

Gelindere Mittel

Dazu gehören ua insbesondere:

– das Gelöbnis, nicht zu fliehen oder sich nicht verborgen zu halten,

– das Gelöbnis, keinen Versuch zu unternehmen, die Ermittlungen zu erschweren,

– das Gelöbnis, jeden Kontakt mit dem opfer zu unterlassen,

– die Weisung, an einem bestimmten ort zu wohnen, bestimmte Orte zu meiden etc,

– die Leistung eienr Sicherheit (Kaution).

Enthaftung gegen Kaution

Gegen Kaution oder Bürgschaft sowie gegen Ablegung von Gelöbnissen kann der Beschuldigte freigelassen werden, sofern ausschließlich der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegt. Die Kaution ist eins von mehreren gelinderen Mitteln, wozu insb Weisungen gehören.

Die Höhe der Sicherheitsleistung ist unter Bedachtnahme auf das Gewicht der dem Beschuldigten angelasteten Straftat, seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie des Vermögens der Person zu bestimmen, welche die Sicherheit leistet.

Die Sicherheit ist entweder in barem Geld oder in mündelsicheren Wertpapieren, nach dem Börsekurs des Erlagstages berechnet, gerichtlich zu hinterlegen oder durch Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind, oder durch taugliche Bürgen, die sich zugleich als Zahler verpflichten, zu leisten. Wenn besondere Umstände den Verdacht nahe legen, dass die angebotene Sicherheit aus einer Straftat des Beschuldigten herrührt, hat das Gericht vor der Annahme der Sicherheitsleistung Ermittlungen über die Redlichkeit der Herkunft zu veranlassen.

Gegen die Entscheidung des Gerichts steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt Beschwerde an das Oberlandesgericht zu.

Die Sicherheit ist für verfallen zu erklären, wenn sich der Beschuldigte dem Verfahren oder, im Fall der Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, dem Antritt dieser Strafe entzieht, insbesondere dadurch, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder eine Ladung nicht befolgt.

Mit Rechtskraft des Beschlusses ist die verfallene Sicherheit für den Bund einzuziehen, doch hat das Opfer das Recht zu verlangen, dass seine Entschädigungsansprüche aus der Sicherheit oder ihrem Verwertungserlös vorrangig befriedigt werden.

Wenn der Beschuldigte nach seiner Freilassung gegen Sicherheit seine Flucht vorbereitet oder wenn neue Umstände hervorkommen, die seine Verhaftung erfordern, so ist er ungeachtet der Sicherheit festzunehmen, doch wird in diesen Fällen die Sicherheitsleistung frei.

Dasselbe ist der Fall, sobald das Strafverfahren rechtswirksam beendet ist, bei Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe aber erst, sobald der Verurteilte die Strafe angetreten hat.

Über die Freigabe der Sicherheit entscheidet das Gericht.