Fremdenrecht

Das österreichische Fremdenrecht ist in einer Vielzahl an Gesetzen, Verordnungen und völkerrechtlichen Verträgen geregelt. Die wichtigsten Gesetze sind das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz. Nicht außer Acht gelassen werden dürfen die Richtlinien (RL) und Verordnungen (VO) der Europäischen Union (EU).

Das NAG regelt im Wesentlichen die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen. Dazu sieht das Gesetz zahlreiche Begriffsbestimmungen vor und regelt, welche Behörde sachlich und örtlich zuständig ist. Weiters werden die Arten und die Form der Aufenthaltstitel geregelt, zB die „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder der „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“.

Als allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels werden positive, zB, dass der Fremde einen Rechtsanspruch über eine Unterkunft nachweist, und negative Kriterien erwähnt, zB darf keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegen. Selbst bei vorliegenden Erteilungshindernissen bleibt das Privat- und Familienleben im Sinne des Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) zu beachten. Zu den allgemeinen Voraussetzungen gehört auch die Integrationsvereinbarung, die der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger dient. Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache.

Das NAG enthält eine Reihe von Verfahrensvorschriften, wie Vorschriften zur Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln, Verfahren bei Erstanträgen, zur Rückstufung und Entziehung von Aufenthaltstiteln etc.

Der besondere Teil des NAG regelt ua die Niederlassung von Drittstaatsangehörigen.

Von grundlegender Bedeutung ist die Unterscheidung zwischen Aufenthalt, als vorübergehender Aufenthalt in Österreich, und der Niederlassung, als der beabsichtigte Aufenthalt in Österreich zum Zweck der Begründung eines dauerhaften Wohnsitzes.

Geregelt werden auch die Aufenthaltsbewilligungen für zB Betriebsentsandte, Selbständige, Künstler, Schüler oder Studierende.

Das FPG 2005 regelt im Wesentlichen die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln. Auch sind im FPG 2005 eine Vielzahl an Begriffsbestimmungen, Regelungen zu den Zuständigkeiten und besondere Verfahrensregelungen enthalten.

Im FPG 2005 enthalten sind Bestimmungen zur Pass- und Visumpflicht samt Ausnahmen davon sowie zu den Befugnissen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wie zB Identitätsfeststellung, Durchsuchen von Personen und Sicherstellung von Beweismitteln aber auch die Abschiebung wird darin geregelt.

Zu den Aufgaben und Befugnissen der Fremdenpolizeibehörden gehören aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen nicht rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige sowie Familienangehörige von nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und Österreichern. Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für Ausweisung und Aufenthaltsverbot sind enthalten sowie Bestimmungen zu Festnahme, Übernahme- und Durchsuchungsauftrag, Schubhaft und gelinderen Mitteln.

Im FPG 2005 werden auch die österreichischen Dokumente für Fremde geregelt zB Fremdenpässe und Konventionsreisepässe oder die Identitätskarte für Fremde.

Zum Erkennungs- und Ermittlungsdienst finden sich umfassende Regelungen, wie etwa zum zentralen Fremdenregister, aber auch die Bekämpfung der Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption werden geregelt.

Im FPG 2005 finden sich auch Strafbestimmungen: zB Schlepperei, Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften oder unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen.

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